Trendwende im VW-Abgasskandal: Oberlandesgerichte urteilen pro Verbraucher
Seit Monaten kämpfen Verbraucher an deutschen Gerichten um ihr Recht im VW-Abgasskandal. VW hat in den Motoren von Millionen Dieselfahrzeugen eine unzulässige Software eingebaut, die die Abgasreinigung manipuliert. Bisher gibt es keine einheitliche Rechtsprechung, da VW die meisten obergerichtlichen Entscheidungen vor Erlass eines Urteils durch einen Vergleich beendet. Obwohl das Oberlandesgericht Braunschweig sich bisher klar auf der Seite von VW positioniert hat, macht sich eine Trendwende an deutschen Gerichten bemerkbar, die Verbrauchern zugutekommt: Immer mehr Oberlandesgerichte – wie z.B. das OLG Köln, OLG Koblenz, OLG Karlsruhe und OLG Oldenburg – stärken Verbraucherrechte und bewerten die Abgasmanipulation von VW als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Streitpunkt Nutzungsentschädigung – doppelter Vorteil für VW?
Zu den Einzelheiten der Vergleiche ist nicht viel bekannt, da VW die Käufer oft zur Verschwiegenheit verpflichtet und ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitsklauseln eine Strafe von etwa 5.000 Euro nach sich zieht. Es ist jedoch anzunehmen, dass Verbraucher durch den Vergleich in etwa genau das erhalten, was ihnen die meisten Gerichte aktuell ohnehin zusprechen würden: Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs. In vielen Fällen ziehen die Gerichte von dieser Summe eine sog. Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer ab (dabei gilt der Tachostand am Verhandlungstag). Generell gilt: Wurde ein Verbraucher sittenwidrig und vorsätzlich geschädigt, hat er Anspruch auf Kompensation – diese soll ihn jedoch nicht übervorteilen.
Genau dieser Punkt wird im Fall von VW kontrovers diskutiert. Es darf nicht sein, dass VW trotz Schadensersatzpflicht dank Nutzungsentschädigung finanziell genauso gut oder sogar besser aufgestellt ist. VW hat dadurch sogar einen doppelten Vorteil, da das zurückzugebende Fahrzeug weiterverwertet werden kann und VW obendrein auch noch eine Abfindung für den bisherige Gebrauch erhält. Einige Landgerichte sehen das ebenso kritisch und sprechen VW entweder gar keine oder eine minimale Nutzungsentschädigung zu: VW soll nicht dafür belohnt werden, erst die Ansprüche der Käufer zurückzuweisen und dann die Klärung der Rechtslage durch den BGH weiter hinauszuzögern. Solange VW der Rückabwicklung der Kaufverträge nicht zustimmt, haben Käufer quasi keine andere Wahl als ihr Fahrzeug weiter zu fahren. Mit jedem gefahrenen Kilometer steigt die Nutzungsentschädigung für VW – und der Schadensersatzanspruch der Verbraucher schrumpft.
Gerichte zunehmend pro Verbraucher
Der Regensburger Jura-Professor Michael Heese hält die Entscheidung des Braunschweiger Oberlandesgerichts für ein „klares Fehlurteil“, insbesondere deswegen, da sich der Bundesgerichtshof (BGH) bereits zugunsten geschädigter Dieselfahrer ausgesprochen hat. Tatsächlich stellen die meisten Gerichte in der illegal verbauten Abschalteinrichtung eine Manipulation der Abgasreinigung fest. Heese führt weiter aus, dass „ein Unternehmen, das planmäßig gegen Produktvorgaben unserer Rechtsordnung verstößt und seine Abnehmer darüber massiv täuscht, um sich Wettbewerbsvorteile und Marktanteile zu verschaffen“ sittenwidrig handelt. Der BGH bewertet eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung als Mangel am Fahrzeug. Betroffene Dieselfahrer können auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen und ihr Auto zurückgeben. VW hingegen ist der Ansicht, dass der Kaufpreis nach 200.00-250.000 gefahrenen Kilometern nicht mehr zurückerstattet werden muss. Damit nicht genug, zieht VW einige Verfahren absichtlich in die Länge, bis diese Kilometerstände erreicht sind, um trotz Verurteilung keinen Schadensersatz zahlen zu müssen – der Konzern spekuliert darauf, dass die Nutzungsentschädigung in diesen Fällen höher ist als der Kaufpreis.
VW tut alles, um eine EuGH-Entscheidung zu vermeiden
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