5. Februar 2020

Positives Urteil nun auch für späte Käufe: Das Oberlandesgericht Oldenburg weist den Weg für weitere Klagen Betroffener

Urteil OLG Oldenburg

Bereits im September 2015 wurde die Verwendung illegaler Abschaltvorrichtungen durch VW in Autos mit eingebautem Dieselmotor allgemein bekannt. Mit Hilfe einer rechtswidrig eingebauten Software konnte erkannt werden, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzustand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. So konnte das Abgasreinigungssystem speziell auf die Anforderungen des Testzyklus eingestellt und die Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb wurde illegalerweise ein Großteil der Abgasreinigungsanlage weitgehend wieder abgeschaltet. Folge war ein deutlich höherer Schadstoffausstoß als im Prüfzyklus. Zahlreiche Verbraucher wurden durch den Kauf eines betroffenen Fahrzeuges in die Irre geführt.

Volkswagen steht derzeitig in Braunschweig vor Gericht: Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG eingereicht, an der sich eine Vielzahl an Betroffenen beteiligt. Es soll die Frage geklärt werden, ob betroffene Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Bei positivem Ausgang des Verfahrens können sich die Verbraucher selbstständig um die Durchsetzung ihrer individuellen Ansprüche kümmern, entweder durch sich anschließende Einzelklagen oder die Nutzung von Schlichtungsstellen und Güteverfahren. Die streitenden Parteien sind nach aktuellem Stand bereits in Vergleichsgespräche eingestiegen.

Doch was ist eigentlich mit den Verbrauchern, die erst nach dem allgemeinen Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 ein betroffenes Auto gekauft haben?

Bisher waren bei solchen späten Käufen die Erfolgschancen auf Schadensersatz relativ gering. Die Klagen wurden u.a. mit dem Argument abgewiesen, der Verbraucher habe ja schließlich das betroffene Fahrzeug gekauft, obwohl er bereits von dem Abgasskandal und der Betroffenheit des Fahrzeugs wusste. Laut Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16.01.2020 soll die allgemeine Kenntnis vom Abgasskandal dem Schadensersatzanspruch nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht es um einen Kläger, der erst fünf Monate nach Veröffentlichung des Abgasskandals ein betroffenes Fahrzeug gekauft hat: einen VW Caddy mit eingebauter illegaler Abschaltvorrichtung. Nach Aufspielen des Software-Updates folgte im Dezember 2018 die Klage gegen Volkswagen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden:

Der Volkswagenkonzern habe nach § 826 BGB in vollem Bewusstsein Autos auf den Markt gebracht, die mit einer illegalen Abschaltvorrichtung versehen sind. Nur weil der Diesel Abgasskandal öffentlich bekannt wurde und Volkswagen eine Ad-Hoc-Mitteilung diesbezüglich abgegeben hat, wird die rechtswidrige Handlung nicht ungeschehen gemacht. Der Schaden an dem Auto sei ja schließlich schon vor der Bekanntgabe eingetreten. Auch sei nicht von einer Kenntnis des Klägers von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs auszugehen, obwohl der Abgasskandal bereits allgemein bekannt war. Bei Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen hätte der Kläger nach Auffassung des Gerichts den Kaufvertrag nicht geschlossen. Auch nach dem allgemeinen Bekanntwerden des Abgasskandals bleibt die Tat dieselbe: die Täuschung des Verbrauchers und die Hinnahme einer möglichen Umwelt- und Gesundheitsschädigung durch einen vermehrten Ausstoß an Stickoxiden durch Volkswagen.

Das Urteil des OLG Oldenburg kann nun den Weg für weitere Klagen weisen und zu einem positiven Ausgang des Verfahrens für späte Käufer führen.

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