Vorläufige Rechtsauffassung des OLG Stuttgart im Abgasskandal: Umkehr der Beweislast
Der 3. Zivilsenat des OLG Stuttgart stärkt Verbraucherrechte im Abgasskandal: Nicht Dieselfahrer müssen beweisen, dass die Schummelsoftware in ihrem Fahrzeug verbaut ist, sondern Autobauer müssen eindeutig belegen, dass keine Manipulation vorliegt bzw. dass die Abgas-Software einwandfrei funktioniert. Diese vorläufige Rechtsauffassung (AZ: 3 U 101/18) des Oberlandesgerichts Stuttgart hilft geschädigten Verbrauchern, zu ihrem Recht zu kommen und Schadensersatz zu erhalten.
Daimler in der Beweispflicht
Immer mehr Gerichte urteilen pro Verbraucher
Sowohl das öffentliche Betrugsgeständnis von VW-Chef Herbert Diess im TV bei „Markus Lanz“ als auch alle weiteren Eingeständnisse anderer Automobilbauer erleichtern es Verbrauchern, ihren Schadensersatzanspruch vor Gericht durchzusetzen. Bisher gab es keine einheitliche Rechtsprechung, da die meisten obergerichtlichen Entscheidungen vorher durch einen Vergleich beendet wurden. Nun macht sich jedoch eine Trendwende an den deutschen Gerichten bemerkbar, die Verbrauchern zugutekommt: Immer mehr Oberlandesgerichte – wie z.B. das OLG Köln, OLG Koblenz, OLG Karlsruhe und OLG Oldenburg – stärken Verbraucherrechte und bewerten die Abgasmanipulation als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Auch das LG Ingolstadt hat sich in einer Verfügung vom 24.06.2019 (Az. 54 O 240/19) zum sog. „Thermofenster“ geäußert und bewertet es als illegale Abschalteinrichtung. VW hatte in diesem Verfahren folgendes Statement abgegeben: „In dem Fahrzeug wird zur Reduktion des Stickoxidausstoßes die sog. Abgasrückführung eingesetzt. […] Daher wird die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren, eine signifikante Reduktion erfolgt jedoch erst bei einer Temperatur von 5 Grad Celsius und weniger“. Die Richter am LG Ingolstadt hat dies jedoch nicht überzeugt. Sie argumentieren, dass das Thermofenster im Niedertemperaturbereich in keinen der gesetzlich erlaubten Ausnahmetatbestände fällt.
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