23. November 2020

VW-Dieselskandal beschäftigt weiter den BGH: Neue Verhandlungen für 2021 angekündigt

VW-Dieselskandal beschäftigt weiter den BGH: Neue Verhandlungen für 2021 angekündigt
VW-Dieselskandal beschäftigt weiter den BGH: Neue Verhandlungen für 2021 angekündigt

Der Dieselskandal beschäftigt weiter den Bundesgerichtshof (BGH). Für den 23. Februar 2021 hat dieser Verhandlungstermine in zwei weiteren sogenannten VW-Verfahren angekündigt. In beiden Fällen geht es um Schadensersatz für Käufer von gebrauchten Dieselfahrzeugen der VW AG. Die Kläger werfen dem Wolfsburger Autobauer vor, in deren Fahrzeugen eine unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters verbaut zu haben. Die betroffenen Kunden hatten die Pkw nach Bekanntwerden des Dieselskandals gekauft.

Hat VW auch beim Software-Update geschummelt?

Im September 2015 hatte Volkswagen die Öffentlichkeit in einer Adhoc-Mitteilung über »Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren« informiert. Bei VW-Fahrzeugen mit dem Motorentyp EA189 war eine »auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb« festgestellt worden. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte dem Konzern im Oktober 2015 auferlegt, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge herbeizuführen. VW hatte daraufhin ein Software-Update entwickelt, um den Fehler zu beheben.

BGH beschäftigt sich im Dieselskandal mit zwei weiteren Fällen

Im ersten der oben genannten zwei BGH-Fälle hatte der Kläger im Mai 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Touran mit einem Dieselmotor des Typs EA189 (Euro 5) gekauft. Der Kunde ließ das von VW entwickelte Software-Update im Oktober 2016 durchführen.

Im zweiten Fall hatte die Klägerin im Februar 2017 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Tiguan, ebenfalls mit Dieselmotor des Typs EA189 (Euro 5), erworben. Auch hier war die vom KBA als unzulässig angesehene Steuerungssoftware verbaut. Das Software-Update war ebenfalls im Oktober 2016 durchgeführt worden.

BGH-Urteil vom Juli 2020: Kein Anspruch bei Kauf nach 2015

Der BGH hatte im Mai 2020 entschieden, dass geschädigten Dieselkunden grundsätzlich Schadensersatz zusteht. In einer weiteren Entscheidung im Juli 2020 legten die Karlsruher Richter jedoch zum Nachteil vieler Verbraucher fest, dass dies nur zutrifft, wenn die Kunden das Fahrzeug vor Bekanntwerden des Dieselskandals, also vor September 2015 gekauft haben.

Software-Update im Fokus

Die Kläger werfen dem Autohersteller jedoch vor, dass auch das Software-Update von VW eine illegale Abschalteinrichtung enthalte. Die Abgasreinigung funktioniere bei den Diesel-Fahrzeugen nur bei Temperaturen zwischen 15 und 33 Grad. Durch dieses sogenannte Thermofenster sollen die PKW vor allem bei niedrigen Temperaturen teilweise noch mehr Stickoxide ausstoßen als vor dem Update.

Erste Klagen waren gescheitert

Der erste Kläger bekam vom Landgericht Stuttgart zwar überwiegend recht, scheiterte allerdings vor dem Oberlandesgericht. Im zweiten Fall blieb die Klägerin vor dem Landgericht Verden und dem Oberlandesgericht Celle erfolglos. Nun soll der BGH entscheiden.

Dieselskandal könnte neuen Schwung bekommen

Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der BRR Verbraucherkanzlei: »Die angekündigten Verfahren zeigen, dass der Dieselskandal noch lange nicht vorbei ist. Es geht hier um die Klärung der Frage: Hat VW auch beim Software-Update geschummelt oder nicht? Sollte der BGH hier für die Kläger entscheiden, würde dies dem Dieselskandal einen völlig neuen Schwung geben. Vor allem in Bezug auf die Verjährungsfrage und bei Käufen nach September 2015.«

Handeln Sie jetzt!

Der Dieselskandal ist also noch lange nicht vorbei, auch wenn Fahrzeughersteller wie VW, Audi, Porsche, Mercedes oder BMW gern das Gegenteil behaupten. Wenn Sie nicht wissen, ob Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, helfen wir Ihnen gern weiter. Hier können sie kostenfrei und bequem von zu Hause prüfen, ob Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen können. Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie uns auch gern unter 030 / 22 01 23 80 erreichen, montags bis freitags 9 bis 18 Uhr. Wir machen uns für Sie stark!

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